Internetquellen im Zivilprozess
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Internetquellen spielen in der Praxis der deutschen Zivilgerichte eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sind die Grundlagen und Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weitgehend ungeklärt. Vielfach wird das Rechtsinstitut der Offenkundigkeit gemäß § 291 ZPO herangezogen, um gerichtliche Internetrecherchen zu legitimieren. Dem widerspricht Georg Haas anhand einer umfassenden Auslegung der Vorschrift und zeigt auf, dass die Berücksichtigung von Internetquellen grundsätzlich im Rahmen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage kann sich eine Befugnis des Gerichts zu Internetrecherchen insbesondere aus den Regeln über die Beweisaufnahme von Amts wegen ergeben. Diese Befunde werden durch eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen Zivilprozessrechts erhärtet. Zudem zeigen die Erkenntnisse aus dem Bereich der Kognitionspsychologie, dass unbeschränkte richterliche (Internet-)Recherchen erhebliche Risiken bergen. Front Matter ....Pages I-XVI Einführung und praktische Relevanz (Georg Alexander Haas)....Pages 1-21 Internetquellen im deutschen Zivilprozessrecht (Georg Alexander Haas)....Pages 23-156 Internetquellen im US-amerikanischen Zivilprozessrecht (Georg Alexander Haas)....Pages 157-232 Vergleich und Ergebnis (Georg Alexander Haas)....Pages 233-260 Back Matter ....Pages 261-274
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