Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren – Gestaltungsmöglichkeiten
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Neben der Einflussnahme in materieller Hinsicht durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser auch in prozessualer Weise Einfluss auf den Nachlass nehmen, indem er eine Schiedsanordnung in die letztwillige Verfügung aufnimmt. Dadurch wird den Parteien einer Nachlassstreitigkeit der Weg zu den staatlichen Gerichten verwehrt. Gegenüber einem staatlichen Gerichtsverfahren bietet das Schiedsverfahren allen Beteiligten zahlreiche Vorteile. Philipp Dawirs beleuchtet hierbei die Grenzen, in denen der Erblasser letztwillig, eine auf seine Interessen zugeschnittene Verfahrensordnung, die die §§ 1025 ff. ZPO ergänzt, bestimmen kann. Falls es aufgrund der letztwilligen Verfügung über das Vermögen zu einem Verfahren kommt, weiß der Erblasser, aufgrund der Anordnung einer entsprechenden Schiedsverfahrensordnung, seine Interessen auch nach dem Tod gewahrt.Sinnvoll ist der Erlass einer individuellen Schiedsklausel oder der Verweis auf eine bereits bestehende Schiedsordnung immer dann, wenn die gesetzlichen Vorgaben nach Auffassung des Erblassers zur Gestaltung nicht ausreichen oder nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Es stellt sich heraus, dass es bestimmte Verfahrensansätze gibt, bei denen ein Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben der § 1066 ZPO i.V.m. §§ 1025 ff. ZPO nahezu unumgänglich erscheint. Daher zeigt der Autor Lösungsmöglichkeiten auf, die Anregungen hinsichtlich der Erstellung einer Schiedsordnung für letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren geben.
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