Verfassung und Strafe: Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlichen Strafens
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Die bisherigen Straf- und Sanktionstheorien haben das Verhältnis von Strafrecht und Kontrolle des Mißbrauchs des Strafrechts und der Strafgewalt selten an zentraler Stelle thematisiert. Meist erscheinen die rechtsstaatlichen Beschränkungen lediglich als eine zusätzliche Restriktion staatlichen Strafens, nicht aber als zentrales Element des Gesamtsystems. Das Strafrechtssystem moderner Prägung ist jedoch untrennbar mit spezifischen rechtsstaatlichen Garantien verbunden, die geradezu als Inbegriff der Bindung staatlicher Macht in Erscheinung treten. Die im Verfassungsstaat maßgebenden Begrenzungen des Strafrechts und des Strafgesetzgebers sind die der Verfassung. Das Grundgesetz weist ein System ausdifferenzierter Garantien auf, die speziell auf die Bindung der staatlichen Strafgewalt ausgerichtet sind. Diese unterliegt zugleich der Grundrechtsbindung, in deren Rahmen auch die allgemeinen rechtsstaatlichen Garantien Berücksichtigung finden müssen. Beide Regime wirken auf das Strafrecht ein und ziehen ihm verbindliche Grenzen. Die Studie gilt diesem verfassungsrechtlichen System der Strafrechtsbegrenzung. Sie richtet sich auf das Gesamtgefüge jener verfassungsrechtlichen Begrenzungsmechanismen, die für das Strafrecht von Bedeutung sind.
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