GERMAN

Wirtschaftssanktionen: Die VN, EG und Bundesrepublik Deutschland als konkurrierende Normgeber beim Erlaß paralleler Wirtschaftssanktionen

Book information

Publisher
Duncker & Humblot
Year
1999
ISBN
9783428492916, 9783428092918
DOI
10.3790/978-3-428-49291-6
Language
german
Format
PDF
Filesize
26 MB (27302852 bytes)
Series
Hamburger Studien zum Europäischen und Internationalen Recht; 16
Edition
1
Pages
288\288
Library
elibrary.duncker-humblot.com
Time added
2023-10-14 10:53:18

Description

Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der $.Wirtschaftssanktionen$- beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden.Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, $.drei Normgeber:$- Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene.Diese $.Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts$- wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist - insbesondere bei Abweichungen - maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat?Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige $.Kompetenzverteilung$- auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.

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