Absoluter oder relativer Vorrang von Gläubigerklassen im Restrukturierungsrecht
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Die Arbeit untersucht, wie die wirtschaftlichen Werte im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens auf die verschiedenen Kapitalgeber eines Unternehmens verteilt werden sollten, wenn es zu einem klassenübergreifenden Cram-down kommt. Das US-amerikanische und das deutsche Insolvenzrecht sahen lange Zeit vor, dass die wirtschaftlichen Werte nach einer absoluten Vorrangregel auf die Kapitalgeber zu verteilen sind. Die im Jahr 2019 in Kraft getretene Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ((EU) 2019/1023) sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen eines präventiven Restrukturierungsverfahrens auch eine relative Vorrangregel zur Voraussetzung eines klassenübergreifenden Cram-downs machen können. Auf der Grundlage einer rechtshistorischen, rechtsökonomischen und rechtsvergleichenden Analyse kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass eine absolute Vorrangregel trotz verschiedener Nachteile gegenüber einer relativen Vorrangregel zu bevorzugen ist. Abschließend bewertet der Verfasser die durch das SanInsFoG im Jahr 2021 in Kraft getretenen neuen Ausnahmen von der absoluten Vorrangregel in § 245 InsO sowie in § 27 f. StaRUG.»Absolute or Relative Priority of Creditor Classes in Restructuring Law«: The absolute priority rule has been called »bankruptcy’s most important and famous rule«. Yet, a European directive from 2019 ((EU) 2019/1023) has challenged this status and introduced a so called relative priority rule. Following a historical, comparative and economic legal analysis, the thesis evaluates both rules and the new exceptions to the absolute priority rule that were introduced into German restructuring law in 2021 (§ 245 InsO and § 27 f. StaRUG).
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