GERMAN

Der Begleitfund: Zu den Grenzen strafverfahrensrechtlicher Informationsverwertung beiläufig erlangter Informationen im Rahmen präventiv-polizeilicher Tätigkeit

Book information

Publisher
Duncker & Humblot
Year
1998
ISBN
9783428495863, 9783428095865
DOI
10.3790/978-3-428-49586-3
Language
german
Format
PDF
Filesize
31 MB (32593471 bytes)
Series
Schriften zum Recht des Informationsverkehrs und der Informationstechnik; 17
Edition
1
Pages
295\295
Library
elibrary.duncker-humblot.com
Time added
2023-10-14 05:27:04

Description

In den vergangenen Jahren wurden die Eingriffsgrundlagen in den Polizeigesetzen erheblich ausgedehnt. Mit der polizeilichen Arbeit zur Gefahrenabwehr geht ein erhöhtes Informationsaufkommen einher, wobei sich die Frage nach der strafprozessualen Verwertbarkeit dieser Informationen anschließt.Der Informationsanfall läßt sich qualitativ und terminologisch in drei Arten kategorisieren: Absichts-, Zufalls- und Begleitfund. Aufgrund der Streubreite vieler Eingriffsmaßnahmen, wie etwa beim Abhören einer Wohnung, ist eine beiläufig erlangte, strafrechtlich aber bedeutsame Information in so vielen Fällen Begleiterscheinung, daß sie nicht mehr als zufällig angesehen werden kann. Nach dem Prinzip "Zufall und Notwendigkeit" wird aus dem bei isolierter Betrachtung zufälligen Fund bei gesamtheitlicher Sichtweise ein "Begleitfund". Als Produkt technischer Unzulänglichkeit ist er für die Abwehr der ermittelten Gefahr irrelevant - eigentlich müßte er in einem "Informationsfilter" hängenbleiben. Weist ein solcher Begleitfund auf eine begangene Straftat hin, so stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er strafverfahrensrechtlich genutzt werden darf. Mangels Tatverdachts wäre seine Erhebung nach den Vorschriften der StPO jedenfalls nicht möglich gewesen.Die Autorin untersucht das bisher unerkannte Problem, ob es eine nicht mehr zu rechtfertigende Überinanspruchnahme des einzelnen darstellt, wenn eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme - in vorhersehbarer Weise - zur eigenen Strafverfolgung führt. Im Ergebnis ist hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf angezeigt.

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