Die Reform des Rechtsstudiums zwischen 1848 und 1933 in Bayern und Preußen
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Der Autor befaßt sich mit einem gegenwärtig viel diskutierten Thema, der Reform des Rechtsstudiums in Deutschland. Dieser Diskussion, welche Veränderungen nötig oder auch längst überfällig sind, gibt der Verfasser erstmalig eine Basis, indem er darstellt, welche Entwicklung das Rechtsstudium im Laufe der Zeit zwischen 1848 und 1933 genommen hat und welche Reformen mit welchen Argumenten gefordert oder auch durchgesetzt wurden.Der Verfasser stellt zunächst in einem kurzen Abriß die allgemeine Entwicklung des Studiums und die herausragenden Initiativen durch Gesetze, die Juristentage oder auch das Engagement einzelner dar. Im Anschluß daran zeigt er die Veränderungen in den jeweiligen Teilaspekten auf.Diese Darstellung beginnt mit den Zulassungsvoraussetzungen für ein Studium des Rechts und thematisiert darin insbesondere die Frage der richtigen schulischen Vorbildung sowie des Ausschlusses der Frauen von den juristischen Fakultäten. Der nächste Abschnitt beschäftigt sich mit der Frage der Lernfreiheit, die mit immer wiederkehrenden Argumenten hochgehalten oder durch Zwischenprüfungen, Pflichtveranstaltungen und Beschränkungen der Freizügigkeit begrenzt wurde. Im Abschnitt über die Lehrmethodik findet sich eine Darstellung, wie sich das Studium vom fast reinen Vorlesungsbetrieb zu einer Lehrveranstaltung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Unterrichtsformen entwickelt hat. Hierunter fällt die Entstehung von praktischen Übungen, Repetitionskursen, Praktika und Arbeitsgemeinschaften, aber auch der stets wiederkehrende Vorschlag einer einstufigen Ausbildung. Ein besonderer Abschnitt ist sodann der Entwicklung der einzelnen Studienfächer gewidmet. Für jedes Fach gesondert kann man hier sehen, wie sie meist inhaltlich anwuchsen und sich gegen die Konkurrenz neuer Rechtsgebiete durchsetzen mußten mit dem Resultat einer Reduzierung des Studiums auf die Vermittlung von Grundlagen und die Einführung von Wahlfächern. Exemplarisch sei hier der Kampf des öffentlichen, insbesondere des Verwaltungsrechts um Anerkennung oder das Hereindrängen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften bei gleichzeitigem Herausdrängen der Grundlagenfächer genannt. Ein weiterer Abschnitt beschäftigt sich mit der Studiendauer, in dem die ständige Konkurrenz mit der Ausbildung während des Referendariates dargestellt wird. Den letzten Teilabschnitt bildet eine kurze Erörterung der Examina mit den Fragen Staatseingangs- oder Universitätsabgangsprüfung oder Hausarbeit oder Klausur.Zum Abschluß versucht der Verfasser eine Gegenüberstellung dieser Entwicklungen mit der jeweiligen Rechtstheorie und zeigt die Abhängigkeit einer Entwicklung des Rechtsstudiums von der Entwicklung der Rechtstheorie auf, die sich auch in der Gegenwart fortsetzt.
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