GERMAN

Der bedingte Tötungsvorsatz: Eine rechtsvergleichende Studie

Book information

Publisher
Duncker & Humblot
Year
2017
ISBN
9783428551026, 9783428151028
DOI
10.3790/978-3-428-55102-6
Language
german
Format
PDF
Filesize
4 MB (4062950 bytes)
Series
Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften; 67
Edition
1
Pages
411\411
Library
elibrary.duncker-humblot.com
Time added
2023-10-14 09:38:57

Description

Bei der Vorsatzgrenzziehung handelt es sich bis heute um eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Strafrechts. Nie ist diese Frage so spannend wie im Bereich der Tötungsdelikte. Nirgendwo ist menschliche Irrationalität so deutlich, der Beweis so schwierig und die Rechtsprechung so uneinheitlich. In der Arbeit wird neben einer Analyse der hierzulande geführten Diskussion die französische und die kalifornische Rechtslage untersucht. Die Untersuchung zeigt: Rechtssicherheit erfordert einen gewissen Grad an Normativierung. Doch der Grat zwischen Normativierung und Vorsatzzuschreibung ist schmal. Normativierung muss daher beim Willenselement anknüpfen. Dieses ist nicht mehr als ein Vorsatzausschlusskriterium ohne eigenständigen positiven Bedeutungsgehalt. Für die Vorsatzbestimmung sind allein die Qualität der vom Täter gesetzten Gefahr und seine Kenntnis davon entscheidend. Darauf, ob der Täter sich mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat, kommt es nicht an. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die für den Fall, dass dem Täter die seiner Handlung anhaftende Vorsatzgefahr bewusst ist, stets zu bejahen ist.»Intent to Kill«The limitation of the scope of intent ($abedingter Vorsatz)$z is one of the most difficult and controversial issues of criminal law. The analysis of the legal situation in Germany, France and California has shown that a certain degree of standardization is required to achieve legal certainty. Only the quality of the danger posed by the perpetrator and his knowledge thereof are decisive to determine intent. It does not matter whether the offender has accepted the possible end result. Acceptance of the deadly result – as a question of law – must always be assumed where the perpetrator was aware of the danger of death (so-called $aVorsatzgefahr)$z inherent in his action.

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