Alfeni Digesta: Eine spätrepublikanische Juristenschrift
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Die Arbeit ist ein Beitrag zu den Grundlagen der europäischen Privatrechtstradition. Ihren Gegenstand bilden die Digesta des Publius Alfenus Varus (Konsul 39 v.Chr.), das älteste für die justinianischen Digesten exzerpierte Werk der römischen Jurisprudenz. Die Untersuchung will den Werkcharakter und die Darstellungsformen dieser Juristenschrift ermitteln, will die Herkunft des verarbeiteten Rechtsstoffs sowie die Art und Weise und den Zweck seiner Behandlung bestimmen und, nicht zuletzt, die Textgeschichte des Werks von seiner Niederschrift bis zu seiner Verwendung durch die Juristen Justinians rekonstruieren.Das Mittel der Untersuchung ist die philologische und juristische Analyse prinzipiell aller Fragmente in ihrem Werkzusammenhang. Die Exegese einer repräsentativen Auswahl der überlieferten Entscheidungen bildet darum den Kern der Arbeit. Im dogmatischen Kontext sind diese Entscheidungen seit Begründung der europäischen Rechtswissenschaft in Bologna vor 800 Jahren vielmals geprüft worden. Hier nun versucht Roth, sie als individuellen, nach Methode und Darstellung distinkten Beitrag des Juristen Alfenus Varus zu Ausbildung und Entwicklung des römischen Rechts und der römischen Rechtsliteratur zu erfassen.Dabei ergibt sich, daß Alfens Digestenwerk Justinian nicht mehr erreicht hat, daß seinen Juristen vielmehr zwei Auszüge vorlagen, die aber die ausgewählten Texte unverändert aus dem Original übernommen und nahezu unverändert bewahrt hatten. Das Digestenwerk selbst war eine Sammlung von Entscheidungen, die aus der Gutachterpraxis stammten, offenbar aber für den fortgeschrittenen Rechtsunterricht didaktisch aufgearbeitet waren. Die Darstellungsweise war außerordentlich homogen. Erst Justinians Kompilatoren haben viele Fragmente zum Teil erheblich verkürzt, stets mit Sachverstand, oft aber ohne grammatische Sorgfalt. Die unter Alfens Namen überlieferten Texte - deren Palingenesie im 8. Kapitel der Arbeit versucht wird - geben somit wirklich Recht der späten Republik wieder. Dieses Recht ist von der klassischen Jurisprudenz in den beiden folgenden Jahrhunderten noch verfeinert, in seinen allgemeinen Wertvorstellungen aber kaum noch verändert worden. Es sind diese Wertvorstellungen, in denen die Einheit der europäischen Privatrechtstradition gründet.
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