GERMAN

Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen

Book information

Publisher
Duncker & Humblot
Year
2003
ISBN
9783428511891, 9783428111893
DOI
10.3790/978-3-428-51189-1
Language
german
Format
PDF
Filesize
32 MB (33841875 bytes)
Series
Schriften zum Öffentlichen Recht; 926
Edition
1
Pages
218\219
Library
elibrary.duncker-humblot.com
Time added
2023-10-14 01:26:34

Description

Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage keinesfalls nur von akademischem Interesse, sondern ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem.Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt Gunther F. Herr, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d. h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (§ 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (§ 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Verfasser heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d. h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v. a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch § 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet.

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