GERMAN

Die Haftung für Prozessführungsfehler in Musterverfahren nach dem KapMuG und in Musterfeststellungsverfahren nach den §§ 606 ff. ZPO: Zugleich ein Ausblick auf die Verbandsklagenrichtlinie (EU) 2020/1828

Book information

Publisher
Duncker & Humblot
Year
2022
ISBN
9783428587285, 9783428187287
DOI
10.3790/978-3-428-58728-5
Language
german
Format
PDF
Filesize
4 MB (4148723 bytes)
Series
Schriften zum Prozessrecht; 285
Edition
1
Pages
288\288
Library
elibrary.duncker-humblot.com
Time added
2023-10-14 11:02:54

Description

Die Einführung der Musterfeststellungsklage ergänzt das bisherige System des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland um ein neuartiges Instrument. Die Musterfeststellungsklage wirft aufgrund ihrer prozessualen Besonderheiten vielfältige Fragen auf. Teilweise sind diese bereits bekannt aus Diskussionen zum KapMuG, welches der Musterfeststellungsklage als Vorbild diente. Besonders brisant ist für beide Verfahren die Frage, welches Maß an Verantwortung der Kollektivkläger und seine Anwälte im Kollektivverfahren für das Verfahrensergebnis tragen und ob sie gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten für eine mangelhafte Verfahrensführung haften. Mit der Beantwortung dieser Frage steht und fällt der Erfolg der Musterfeststellungsklage selbst. Aufgrund der wesentlichen Bedeutung der Haftungsfrage für den praktischen Erfolg eines Kollektivverfahrens werden im Folgenden mögliche Varianten zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie unter Berücksichtigung der vorherigen Ergebnisse erörtert.»Liability for Litigation Errors in Model Cases Pursuant to the KapMuG and in Declaratory Model Actions Pursuant to Sections 606 et seq. ZPO«: This paper examines the controversial question of whether the collective plaintiff and its attorneys bear responsibility in collective proceedings under the KapMuG and under Sections 606 - 613 ZPO for the outcome of the proceedings and whether they are liable to other participants in the proceedings for inadequate conduct of the proceedings. On the basis of the results found, possible variants for implementing the directive on representative actions into German law are then discussed.

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