Insolvenzordnung: Band 7 §§ 217-285
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The extensive commentary offered in this volume goes beyond the specifics of insolvency law to include the processing and reformulation of all associated and affected legal relationships. The work also considers those areas of the law affected by insolvency. Prof. Wolfgang Gerhardt, Königswinter; Prof. Diederich Eckardt, University of Trier; Prof. Peter Windel, Bochum University. With updated amendments to the insolvency plan Die Bearbeiter der 1. Auflage Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur SECHSTER TEIL. Insolvenzplan Vorbemerkungen zu §§ 217–269 ERSTER ABSCHNITT. Aufstellung des Plans § 217. Grundsatz § 218. Vorlage des Insolvenzplans § 219. Gliederung des Plans § 220. Darstellender Teil § 221. Gestaltender Teil § 222. Bildung von Gruppen § 223. Rechte der Absonderungsberechtigten § 224. Rechte der Insolvenzgläubiger § 225. Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 225a. Rechte der Anteilsinhaber § 226. Gleichbehandlung der Beteiligten § 227. Haftung des Schuldners § 228. Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229. Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230. Weitere Anlagen § 231. Zurückweisung des Plans § 232. Stellungnahmen zum Plan § 233. Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234. Niederlegung des Plans ZWEITER ABSCHNITT. Annahme und Bestätigung des Plans § 235. Erörterungs- und Abstimmungstermin § 236. Verbindung mit dem Prüfungstermin § 237. Stimmrecht der Insolvenzgläubiger § 238. Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger § 238a. Stimmrecht der Anteilsinhaber § 239. Stimmliste § 240. Änderung des Plans § 241. Gesonderter Abstimmungstermin § 242. Schriftliche Abstimmung § 243. Abstimmung in Gruppen § 244. Erforderliche Mehrheiten § 245. Obstruktionsverbot § 246. Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 246a. Zustimmung der Anteilsinhaber § 247. Zustimmung des Schuldners § 248. Gerichtliche Bestätigung § 248a. Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung § 249. Bedingter Plan § 250. Verstoß gegen Verfahrensvorschriften § 251. Minderheitenschutz § 252. Bekanntgabe der Entscheidung § 253. Rechtsmittel DRITTER ABSCHNITT. Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung § 254. Allgemeine Wirkungen des Plans § 254a. Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans § 254b. Wirkung für alle Beteiligten § 255. Wiederauflebensklausel § 256. Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257. Vollstreckung aus dem Plan § 258. Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259. Wirkungen der Aufhebung § 259a. Vollstreckungsschutz § 259b. Besondere Verjährungsfrist § 260. Überwachung der Planerfüllung § 261. Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262. Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263. Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264. Kreditrahmen § 265. Nachrang von Neugläubigern § 266. Berücksichtigung des Nachrangs § 267. Bekanntmachung der Überwachung § 268. Aufhebung der Überwachung § 269. Kosten der Überwachung SIEBTER TEIL. Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen § 269a. Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter § 269b. Zusammenarbeit der Gerichte § 269c. Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse ZWEITER ABSCHNITT. Koordinationsverfahren § 269d. Koordinationsgericht § 269e. Verfahrenskoordinator § 269f. Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators § 269g. Vergütung des Verfahrenskoordinators § 269h. Koordinationsplan § 269i. Abweichungen vom Koordinationsplan ACHTER TEIL. Eigenverwaltung § 270. Voraussetzungen § 270a. Eröffnungsverfahren § 270b. Vorbereitung einer Sanierung § 270c. Bestellung des Sachwalters § 270d. Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern § 271. Nachträgliche Anordnung § 272. Aufhebung der Anordnung § 273. Öffentliche Bekanntmachung § 274. Rechtsstellung des Sachwalters § 275. Mitwirkung des Sachwalters § 276. Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 276a. Mitwirkung der Überwachungsorgane § 277. Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit § 278. Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 279. Gegenseitige Verträge § 280. Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten § 281. Unterrichtung der Gläubiger § 282. Verwertung von Sicherungsgut § 283. Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 284. Insolvenzplan § 285. Masseunzulänglichkeit Sachregister
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