Verwaltungshaftungsrecht: Schadensersatzhaftung zwischen Bund, Ländern, Gemeinden, Sozialversicherungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
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In Zeiten knapper Haushaltsmittel wird die Frage der Verwaltungshaftung, also die Frage, inwieweit juristische Personen des öffentlichen Rechts im Verhältnis zueinander für das Fehlverhalten ihrer Bediensteten schadensersatzpflichtig werden können, immer häufiger vor die Gerichte der ordentlichen, der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit und mittlerweile auch vor das BVerfG gebracht. Diese Entwicklung gibt Anlaß zu einer vertieften Untersuchung des Verwaltungshaftungsrechts. Es wird seit den ersten einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts als Problem des allgemeinen Staatshaftungsrechts und des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts verstanden. Jedoch zeigen neuere Vorschriften wie Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG, § 28r SGB IV und § 91 Abs. 1 Satz 3 SGB X, daß sich die Frage der Verwaltungshaftung nicht losgelöst von den zwischen dem schädigenden und geschädigten Hoheitsträger bestehenden verwaltungsorganisations- und finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen beantworten läßt.
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