GERMAN

Rechtsfindung im Verwaltungsrecht: Grundlegung einer Prinzipientheorie des Verwaltungsrechts als Methode der Verwaltungsrechtsdogmatik

Book information

Publisher
Duncker & Humblot
Year
1999
ISBN
9783428492879, 9783428092871
DOI
10.3790/978-3-428-49287-9
Language
german
Format
PDF
Filesize
52 MB (54277610 bytes)
Series
Schriften zum Öffentlichen Recht; 805
Edition
1
Pages
380\380
Library
elibrary.duncker-humblot.com
Time added
2023-10-14 08:03:03

Description

Der Autor entwirft eine rationale Methodenlehre für das Verwaltungsrecht. Hauptanliegen ist die Rechtsfindung, also die Auslegung von Gesetzen und die Aufstellung bzw. Begründung ungeschriebener Rechtssätze im Falle des Fehlens gesetzlicher Regelungen.Zunächst klärt Park die Aufgaben, die eine verwaltungsrechtliche Methodenlehre zu erfüllen hat, indem er den Begriff des Verwaltungsrechts bestimmt und die Lage der gesetzlichen Normierung desselben ermittelt. Im Zweiten Teil wird der Wandel der Rechtsfindungsmethode in Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsrechts - von der Phase der Entstehung über die Weimarer Zeit bis zur Gegenwart - betrachtet, um daraus Orientierungspunkte für eine rationale Methodenlehre zu gewinnen. Anschließend behandelt Park die Überwindung der klassischen Rechtsquellenlehre sowie die Analyse und die Fortschreibung H. J. Wolffs Lehre von den Rechtsgrundsätzen, deren Ergebnisse dann an die Prinzipientheorien von Ralf Dreier und Robert Alexy anknüpfen. Dadurch wird eine Prinzipientheorie des Verwaltungsrechts erarbeitet. Ihre Zentralthese ist, daß die Rechtsfindung im Verwaltungsrecht durch die Abwägung zwischen verwaltungseinschränkenden und -begünstigenden Prinzipien erfolgen soll. Die Prinzipientheorie kann als eine Methode der Verwaltungsrechtsdogmatik entwickelt werden. Die Methode ist zunächst die Ermittlung von Prinzipien im Hinblick auf dogmatische Rahmenthemen, danach die Herausarbeitung von Abwägungselementen, ferner die Typenbildung mit Hilfe der Abwägungselemente und schließlich die Feststellung von Vorrangbedingungen und prima facie-Vorrang. Damit kann das System der Verwaltungsrechtsdogmatik rekonstruiert werden.

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