Der neue Rechtsrahmen der Arbeitnehmerüberlassung: Verfassungs- und unionsrechtliche Fragen
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Mit der AÜG-Novelle vom 21.2.2017 hat der deutsche Gesetzgeber der Arbeitnehmerüberlassung abermals Zügel angelegt: Künftig darf ein Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate lang beim gleichen Einsatzunternehmen tätig sein – und vom Gebot, ihn wie einen Stammarbeitnehmer zu entlohnen (Equal Pay), darf nach dem neunten Monat grundsätzlich nicht einmal durch Tarifvertrag abgewichen werden. Das Buch stellt diese Beschränkungen und auch ihre Wechselwirkungen auf den verfassungs- und unionsrechtlichen Prüfstand: Schießt der Gesetzgeber über die Verfolgung legitimer Ziele hinaus oder trägt er berechtigten Schutzinteressen Rechnung? Wie viel Koalitionsfreiheit verbleibt den Tarifparteien der Überlassungsbranche noch, wenn von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer nur durch Fremdtarifvertrag – der Einsatzbranche – abgewichen werden darf? Die Betrachtung schließt rechtsvergleichende Blicke auf die normative Behandlung von Arbeitnehmerüberlassung in anderen EU-Mitgliedstaaten ein.The 2017 amendment of the German Agency Work Act (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) imposes new restrictions on agency work insofar as the duration of an assignment may not exceed 18 months and as even collective agreements cannot usually waive equal pay after 9 months. The author assesses whether these rules are compatible with the German Constitution and EU Law and whether, separately or jointly, they are proportionate. To this end, agency work laws of other EU States are also taken account of.
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