Die Unternehmenshaftung bei Unternehmensübertragungen: Rechtfertigende Grundgedanken für eine allgemeine unternehmensrechtliche Haftungskontinuität
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Die Autorin setzt sich mit der rechtspolitischen These auseinander, daß bei der Veräußerung eines Unternehmens im Wege des Asset Deal der Erwerber für die Verbindlichkeiten des Unternehmens zwingend zu haften habe. Diese Ansicht wird von Karsten Schmidt bereits seit längerem vertreten und vom handelsrechtlichen Schrifttum offenbar rechtspolitisch nur wenig in Frage gestellt. Als rechtspolitisches Programm scheint diese sogenannte Haftungskontinuität weitgehend Anerkennung zu finden.Nachdem der Gesetzgeber bei der Handelsrechtsreform 1998 den Komplex um die handelsrechtliche Erwerberhaftung bewußt unberührt gelassen hat, ist die politische Aktualität des Themas keinesfalls geringer geworden. Die Gesetzesbegründung läßt erkennen, daß eine Reform dieses Komplexes im Rahmen einer europäischen Lösung angestrebt wird. Ein Blick hinter das eingängige und glatte Konzept der unternehmensrechtlichen Haftungskontinuität erscheint also lohnenswert. Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, dieses Konzept auf seine Konformität mit den Grundsätzen unserer Rechtsordnung zu überprüfen.Eine zwingende Haftung des Unternehmenserwerbers für die Verbindlichkeiten des Veräußerers stellt einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Partner eines Übertragungsgeschäftes dar, dessen Rechtfertigung bislang nicht nachgegangen wurde. Von dieser Überlegung ausgehend, arbeitet die Verfasserin die Grundgedanken heraus, die zur Begründung dieser Haftungskontinuität herangezogen werden. Weiterhin wird überprüft, ob allgemeine Grundsätze die gesetzliche Anordnung eines derartigen Eingriffs rechtfertigen können. Dazu zieht die Autorin insbesondere die Grundgedanken des Vertragspartnerschutzes und des Verkehrsschutzes heran sowie das Prinzip, welches häufig als »Haftungsfondsgedanke« bezeichnet wird. Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, daß keiner dieser Grundgedanken die Einführung einer derart weitreichenden Haftung rechtfertigt, daß vielmehr die Anordnung einer zwingenden Erwerberhaftung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit darstellt.
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