Joint Criminal Enterprise (JCE): Ein (originär) völkerstrafrechtliches Haftungsmodell mit Zukunft?
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Gegenstand der Untersuchung ist die in der zeitgenössischen völkerstrafrechtlichen Rechtsprechung seit der Berufungsentscheidung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) im Verfahren Prosecutor v. Duško Tadić aus dem Jahr 1999 in das Zentrum der Aufmerksamkeit gerückte Lehre vom Joint Criminal Enterprise. Diese dort erstmals vom ICTY explizit angewandte Doktrin hat ihren rechtsdogmatischen Ursprung im englischen Common Law und erfreut sich in der Spruchpraxis der Ad-hoc-Gerichte seither größter Beliebtheit, um den auf völkerstrafrechtlicher Ebene vorzufindenden Schwierigkeiten bei der Aufklärung und effektiven Verfolgung von Kollektiv- bzw. Massenverbrechen zu begegnen.Der Autor nimmt die Entscheidung im Tadić-Verfahren zum analytischen Ausgangspunkt und untersucht u.a., ob und inwieweit die im Urteil zitierten historischen Quellen geeignet sind, die von der Rechtsmittelkammer entwickelten Prinzipien zu stützen. Im Anschluss daran wird die Verankerung der Rechtsfigur im nationalen Recht von zehn ausgewählten Staaten des Common Law- und des Civil Law-Rechtskreises (England, Australien, Südafrika, Kanada, USA, Deutschland, Frankreich, Spanien, Österreich, Italien) untersucht. Nach einer kritischen Würdigung der Haftungsfigur folgen Überlegungen zur Frage ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 25 Abs. 3 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH-Statut) und Schlussbetrachtungen.Im Kern ist der Verfasser der Ansicht, dass es bei Anwendung des für die Zukunft des materiellen Völkerstrafrechts maßgeblichen IStGH-Statuts bereits de lege lata keines Rückgriffs auf die Grundsätze des JCE bedarf, weil die sog. »Führungstäter« regelmäßig als mittelbare Täter i.S.d. Artikels 25 Abs. 3 (a) 3. Fall IStGH-Statut oder nach den Grundsätzen der Vorgesetztenverantwortlichkeit gemäß Artikel 28 IStGH-Statut bestraft werden können, während die Organisations- und Ausführungstäter (allein) als Mittäter nach Artikel 25 Abs. 3 (a) 2. Fall IStGH-Statut zur Verantwortung zu ziehen sind.
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