Die Herausnahme von Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl: Das betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung von Leistungsträgern, an einer ausgewogenen Personalstruktur und wegen weiterer Belange sowie dessen Berechtigung gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 KSchG
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Die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung schützt die sozial schwächsten Arbeitnehmer. Ausnahmen werden durch § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG ermöglicht. Der Arbeitgeber kann insbesondere Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausnehmen, genauso kann er Altersgruppen bilden, um eine ausgewogene Personalstruktur im Betrieb zu sichern. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ist das unternehmerische Bedürfnis nach dieser Regelung groß. Aufgrund der rigiden Handhabung durch das BAG entfaltet sie in der Praxis jedoch kaum Wirkung.Malte Wienker beleuchtet die Anwendungs- und Problemfelder der Herausnahme von Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl. Er setzt sich grundlegend mit der Rechtsprechung des BAG auseinander und analysiert die Schwierigkeiten für die Praxis. Anschließend zeigt er alternative Lösungsmöglichkeiten für die denkbaren Fallgruppen auf. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung eines Stufen-Modells zur Herausnahme von Leistungsträgern. Zuletzt unterbreitet er einen Vorschlag für eine Neuformulierung der Vorschriften zur Sozialauswahl.
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