GERMAN

Der sogenannte Justizverwaltungsakt

Book information

Publisher
Duncker & Humblot
Year
2011
ISBN
9783428532438, 9783428132430
DOI
10.3790/978-3-428-53243-8
Language
german
Format
PDF
Filesize
2 MB (2208723 bytes)
Series
Schriften zum Öffentlichen Recht; 1186
Edition
1
Pages
279\279
Library
elibrary.duncker-humblot.com
Time added
2023-10-13 20:40:50

Description

§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die verwaltungsgerichtliche Generalklausel, bestimmt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Abweichend hiervon ordnet § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an, daß die Rechtmäßigkeit der in dieser Vorschrift beschriebenen Maßnahmen, die seit jeher üblicherweise als Justizverwaltungsakte bezeichnet werden, nur in einem gesonderten, in den §§ 23ff. EGGVG näher ausgestalteten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und damit außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüft werden kann. Vom Gesetzgeber ursprünglich als Übergangsregelung gedacht, ist die förmliche Einrichtung dieses eigenen Rechtsweges längst ein anerkannter Bestandteil im Kanon der Gerichtszuständigkeiten.Sebastian Conrad unternimmt eine umfassende Aufarbeitung der Grundlagen und der Systematik der §§ 23 ff. EGGVG. Ausgehend von dem Verhältnis des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zur Rechtsfigur des Justizverwaltungsaktes, das überwiegend anhand der Normengeschichte beleuchtet wird, wird ein konsistenter Entwurf eines Verständnisses dieses Regelungskomplexes gezeichnet, der auf der Stellung der §§ 23ff. EGGVG im Gefüge der Prozeßordnungen aufbaut und sowohl dem Zweck der Einrichtung eines gesonderten Verfahrens in Justizverwaltungsangelegenheiten als auch den Vorgaben des Verfassungsrechts Rechnung trägt. Aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen werden einerseits Leitlinien für die Auslegung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, des sogenannten Justizverwaltungsaktes, abgeleitet und andererseits Grundfragen für das Verständnis der Rechtsfolge des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, das Prozeßrecht der §§ 23 ff. EGGVG, beantwortet.

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