Masseverwaltung durch den insolventen Schuldner
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Die Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner ist den deutschsprachigen Konkurs- und Insolvenzrechten vertraut. Aus Deutschland werden Bestrebungen bekannt, die Beschränkung der Eigenverwaltung des Schuldners auf die Unternehmensinsolvenz zu beseitigen und das Verbraucherinsolvenzverfahren durch die Eigenverwaltung nachhaltig zu entlasten. Risiken der Eigenverwaltung werden minimiert, wenn sie auf besonders einfache Fälle beschränkt wird. Denkbar ist die Eigenverwaltung in Fällen, in denen der Schuldner den Gläubigern eine Mindestquote anbietet wie im österreichischen Ausgleichsverfahren bzw. ein finanz- und leistungswirtschaftliches Sanierungskonzept oder einen Liquidationsplan wie im deutschen Insolvenzplanverfahren. Für dessen Verbindung mit einem Reorganisationsplanverfahren spricht das nordamerikanische Vorbild des chapter 11 bankruptcy code. Nur das positive Vorliegen von Nachteilen für die Gläubiger begründet die Bestellung eines Masse- bzw. Insolvenzverwalters.
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