Subjektive öffentliche Rechte auf Normerlaß
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Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, ob dem einzelnen ein Recht auf Erlaß eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung zustehen kann. Da die Annahme eines subjektiven Rechts des einzelnen nach Auffassung der Verfasserin nicht zwingend voraussetzt, daß das Recht auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf der Ermittlung der Voraussetzungen und des Inhalts eines Rechts auf Normerlaß.Einer kurzen Einführung, die die Themenstellung und den Aufbau der Untersuchung beschreibt, schließen sich grundsätzliche Ausführungen zum subjektiven öffentlichen Recht an. Nach einem Abriß seiner historischen Entwicklung folgt die Darstellung des Begriffs und der Voraussetzungen eines subjektiven öffentlichen Rechts im Verwaltungsrecht. Die Verfasserin setzt sich hier mit der Schutznormtheorie der herrschenden Meinung auseinander. Der letzte Abschnitt dieses Grundlagenteils befaßt sich mit den Grundrechten als subjektiven öffentlichen Rechten und als möglicher Grundlage von Rechten auf Normerlaß.Im Hauptteil der Dissertation wird dann zunächst die Rechtsprechung zu Normerlaßansprüchen ausgewertet. Dabei werden Rechte auf Normerlaß, Normergänzung und Nachbesserung unterschieden, um am Ende zu einer systematisierenden Zusammenfassung der Anspruchsvoraussetzungen zu gelangen. Die Untersuchung der Rechtsprechung ergibt, daß die Gerichte in einigen Fällen Berechtigungen einzelner auf Normerlaß bejaht haben. Der Schwerpunkt liegt auf Rechten auf Normergänzung. Nach der Auswertung der Rechtsprechung folgt eine Darstellung der Ansichten in der Literatur. Da die Literatur Rechte auf Normerlaß überwiegend befürwortet, vertiefende Untersuchungen zu deren Voraussetzungen und Inhalt aber nicht vorhanden sind, werden hier bei den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen überwiegend eigene Ergebnisse referiert.Abschließend kommt die Autorin zu dem Ergebnis, daß es zahlreiche Normsetzungspflichten im Interesse des einzelnen und damit Rechte auf Normerlaß gibt. Nicht die Seltenheit derartiger Ansprüche, sondern die Schwierigkeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung, die auf der Gestaltungsfreiheit des Normgebers beruht, lassen Rechte auf Normerlaß als exotischen Ausnahmefall erscheinen.
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