Magdeburger Recht auf der Burg zu Krakau: Die güterrechtliche Absicherung der Ehefrau in der Spruchpraxis des Krakauer Oberhofs
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Wie sah die güterrechtliche Absicherung der Ehefrau in der Spruchpraxis des Obersten Gerichts auf der Burg zu Krakau in den Jahren 1456-1481 aus? Das Gericht urteilte nach sächsisch-magdeburgischem Recht. Die Entscheidungen lassen fünf Institute erkennen, die der gegenseitigen Absicherung der Ehegatten auf den Todesfall dienten: die Gerade, das dotalicium, das Dritteilsrecht, die Vergabe und das Testament. Das Interesse der Untersuchung gilt nicht nur der Geschichte dieser Institute, sondern vor allem ihren Funktionen: Die güterrechtliche Absicherung der Ehefrau ist ein wesentlicher Indikator für die gesellschaftliche Stellung der Frau.Die Analyse der Schöffensprüche lässt sich darum auch von den Fragen leiten, welche Gestaltungsmöglichkeiten die Ehefrau hatte, ihre wirtschaftliche Absicherung selbst zu regeln, welchen Spielraum ihr die familiären Abhängigkeiten ließen und ob ihre Absicherung ein dem Güterrecht von der Gesellschaft vorgegebenes Ziel war. Ergänzend analysiert Margret Obladen die Vormundschaft des Ehemanns über seine Frau, ihre Eidesfähigkeit bei der gerichtlichen Beweiserhebung und ihre Fähigkeit, vor Gericht zu klagen. Weiterhin untersucht sie die Art und Weise der Rechtsfindung durch das Schöffengericht einschließlich der verwendeten Beweismittel wie Eid und Urkunde. Seine Sprüche dokumentieren eine professionelle Beherrschung des Rechtsstoffs, seiner Regelungen und ihres Zusammenspiels. Nachdrücklich widerlegen sie die immer noch verbreitete Auffassung einer irrational bestimmten Rechtsfindung durch den mittelalterlichen Laienrichter.Die Entscheidungen des Krakauer Oberhofs zeichnen auch ein Bild von der Geltung und Anwendung des deutschen Rechts in Polen. Mit der Ostsiedlung sind nicht nur die Rechtsbücher und Spruchsammlungen des sächsisch-magdeburgischen Rechts nach Polen gelangt. Der Vergleich mit Entscheidungen des Magdeburger Schöffenstuhls und zentralen sächsischen Rechtsquellen ergibt, dass deutsches Recht auch wirklich angewandt wurde und die Spruchpraxis des Krakauer Oberhofs beherrschte. Damit geht die Autorin über die bisherige Forschung auch insofern hinaus, als diese sich nur mit der Ausbreitung deutscher Rechtstexte in Osteuropa, nicht aber mit deren praktischer Anwendung befasst hat.
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