Der Hüter der Verfassung: Anhang: Hugo Preuß. Sein Staatsbegriff und seine Stellung in der deutschen Staatslehre
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In seiner materialreichen Untersuchung von 1932 am Ende der Weimarer Republik untersucht Carl Schmitt den Zusammenhang zwischen dem Problem eines »Hüters der Verfassung« und der konkreten Verfassungslage. Er widerlegt zunächst die Anschauung, wonach für den deutschen Staat ebenso wie für die USA die Justiz zum Hüter der Verfassung berufen sein soll. Er prüft dann in eindringlicher Analyse der drei nach seiner Meinung aus der aktuellen Lage hervorbrechenden staatsauflösenden Tendenzen des »Pluralismus«, der »Polykratie« und des »Föderalismus« die Frage, warum im demokratischen Verfassungsstaat nicht einfach das Parlament die Garantie der Verfassung enthält. Durch dessen Wandlung »zum Schauplatz eines pluralistischen Systems und der Wendung vom nicht-interventionistischen neutralen zum Wirtschaft- und totalen Staat« ist das nach Schmitt nicht mehr gegeben. Der Staat steht vor der Alternative, entweder die Einheit und Ganzheit völlig aufzugeben oder sich in ein pluralistisches System eines bloßen Vertrags der sozialen Machtkomplexe umzuwandeln oder aber zu versuchen, aus der Kraft der Einheit des Ganzen heraus die notwendigen Entscheidungen herbeizuführen. Als besten Weg dazu proklamiert Schmitt im Anschluss an Benjamin Constant die von der Weimarer Verfassung bereits vorgezeichnete Ausbildung eines plebiszitären »pouvoir constituant« in Gestalt des vom ganzen deutschen Volk gewählten Reichspräsidenten.Im Anhang wird nach der Erstpublikation 1930 Carl Schmitts Vortrag über Hugo Preuß zum ersten Mal wieder veröffentlicht. In ihm gibt Schmitt einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der letzten drei Generationen des deutschen Staatsrechts und stellt Preuß als Theoretiker einer demokratisch-liberalen Gesellschaft im Staat der Massendemokratie dar. Den Vortrag zur Reichsgründungsfeier am 18. Januar 1930 beendet Carl Schmitt mit dem Satz »Das Schicksal der deutschen Intelligenz und Bildung wird deshalb mit dem Schicksal der Weimarer Verfassung untrennbar verbunden bleiben.«
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