Zur Ausfallhaftung des Staates für zahlungsunfähige Kommunen
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In der vorliegenden Veröffentlichung gelangen Nierhaus und Gebhardt zu einer bundesverfassungsrechtlich und einfachgesetzlich fundierten Einstandspflicht der Länder für faktisch insolvente Kommunen. Die Autoren nehmen sich in ihrer Untersuchung einer bislang völlig ungeklärten Rechtsfrage mit außerordentlichen Konsequenzen für das Verhältnis von Land und Kommunen, aber auch für das öffentlich-rechtliche Kreditwesen an. Sofern überhaupt Stellungnahmen von Landesregierungen vorliegen (z. B. Brandenburg und Sachsen), gehen diese davon aus, daß eine $arechtliche$z Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten zahlungsunfähiger Kommunen nicht bestehe. Im Gegensatz dazu wurde von den Landesbanken und anderen Kreditinstituten bis zu einem Runderlaß des brandenburgischen Innenministers aus dem Jahre 1994 die aus der staatlichen Verantwortung für die kommunale Ebene abgeleitete unbegrenzte Bonität von Kommunen stets vorausgesetzt, wie sie auch in gesetzlichen Bestimmungen über die Kreditwirtschaft zum Ausdruck kommt. Der ministerielle Runderlaß und die Haushaltsnotstandslagen der Kommunen bildeten den Anlaß, der grundlegenden Fragestellung einer staatlichen Einstandsverpflichtung für »ihre« Kommunen finanzverfassungsrechtlich nachzugehen.In ihrer Untersuchung haben sich die Autoren mit den in der Literatur vertretenen, größtenteils abweichenden Thesen auseinandergesetzt. Nierhaus/Gebhardt gehen einen eigenständigen Weg und gelangen - grosso modo - zu deutlich unterscheidbaren Ergebnissen: Jedenfalls dann, wenn die Erfüllung eines Kernbestandes von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben mit den der Gemeinde zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nicht mehr bewältigt werden kann, haftet das Land für bestehende Verbindlichkeiten. Bundes- und Landesverfassungsrecht führen zum Ergebnis einer beschränkt individuellen Finanzausstattungsgarantie der Kommunen, die nach Auswertung der einschlägigen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ihre Begrenzung in der Haushalts(notstands)lage des jeweiligen Landes findet.
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