Geheimnisverrat: Die Beteiligung von Journalisten an der Verletzung von Dienstgeheimnissen
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Anlässlich des Cicero-Falles und vor dem Hintergrund der WikiLeaks-Veröffentlichungen beschäftigt sich der Autor mit den Voraussetzungen, unter denen Journalisten sich strafbar machen, wenn sie nach staatlichen Geheimnissen recherchieren oder solche veröffentlichen.Schuldt untersucht ausführlich die Anstiftung und die Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnises (§ 353b StGB). Dabei vertritt er die Auffassung, dass sich aus der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit keinerlei strafrechtliche Privilegien ableiten lassen. Einschränkungen der Strafbarkeit ergeben sich jedoch aus den relativ jungen Informationsfreiheitsgesetzen. Mit Blick auf die Strafbarkeit der Recherche kommt Schuldt zu dem Ergebnis, dass eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe nur dann vorliegt, wenn die Recherchehandlung den Reizpegel des Informanten überschreitet, so dass von Geheimnisträgern, die täglich mit Presseanfragen zu tun haben, eine gewisse Resistenz gegenüber Journalisten zu erwarten ist. Hinsichtlich der Veröffentlichungstätigkeit eines Journalisten besteht nach seiner Auffassung derzeit keine Strafbarkeit wegen Beihilfe. Schuldt unterbreitet insoweit einen Vorschlag zur Änderung des Strafgesetzbuches.
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